
Ihre Energie für Osnabrück und Wallenhorst
Sie möchten Ihre selbst erzeugte Energie in unser Netz einspeisen? Hier finden Sie alle Informationen zu den Themen
Hinweise zur Nutzung von Balkonkraftwerken
Immer mehr Menschen beschäftigen sich privat mit der Energiewende. Eine Möglichkeit, diese umzusetzen, sind zum Beispiel steckerfertige Photovoltaik-Anlagen, auch Balkonkraftwerke oder Plug-In PV-Anlagen genannt. Eine Lösung, die die Chance bietet, einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten.
Auch am Niederspannungsnetz der SWO Netz GmbH können steckerfertige Erzeugungsanlagen, sogenannte Plug-in-Anlagen oder Balkonkraftwerke, mit einer Gesamtleistung bis zu 800 Watt unter bestimmten Anschlussbedingungen betrieben werden. Diese müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die im VDE-Vorschriftenwerk festgehalten sind, ausgeführt, installiert, angeschlossen und betrieben werden (DIN VDE V 0100-551 und DIN DVE V 0100-551-1). So wird ein sicherer Anschluss und Betrieb in jeder Situation gewährleistet. Es gelten dieselben rechtlichen Vorschriften und technischen Anschlussbedingungen wie für alle PV-Anlagen.
Bei allen Fragen rund um die Anmeldung Ihrer Plug-In PV-Anlage helfen wir Ihnen gerne über unser Kontaktformular weiter.

Einspeisevergütung
Ob eine EEG-Vergütung beansprucht wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen. Plug-in-Anlagen sollten über eine spezielle, berührungs- und verpolungssichere Steckvorrichtung verfügen.
Da nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowohl der Bezug als auch Einspeisungen in das Netz für die allgemeine Versorgung gemessen werden müssen, ist ggf. der Tausch des bereits vorhandenen Drehstromzählers gegen einen Zweirichtungszähler notwendig. Bei Verzicht einer Einspeisevergütung kann auch ein rücklaufgesperrter Drehstromzähler zum Einsatz kommen.
Weitere detaillierte technische Anforderungen über steckerfertige Erzeugungsanlagen finden Sie auf der Homepage des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.).Dieser Link führt zu einer externen Seite
Anmeldeverfahren für Balkonkraftwerke
Balkonkraftwerke bzw. steckerfertige (Plug-In) Erzeugungsanlagen müssen nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesregierung angemeldet werden. Die Anmeldedaten werden dann an uns übermittelt. Wir prüfen im Anschluss, ob der Stromzähler getauscht werden muss oder ob Sie bereits über eine moderne Messeinrichtung verfügen. Bitte halten Sie für die Anmeldung daher Ihre Stromzählernummer bereit. Sollte noch ein mechanischer Stromzähler (Ferraris-Zähler) verbaut sein, werden wir den Stromzähler kostenlos austauschen. Unser Dienstleister smartOptimo wird sich hierzu bei Ihnen melden und einen Termin dazu vereinbaren.

Steckerfertige Erzeugungsanlagen
Die wichtigsten Infos zu Ihrem Balkonkraftwerk
In unserem Blog informieren wir Sie über alles, was Sie zum Thema Balkonkraftwerke wissen müssen.
Post-EEG-Anlagen
Das Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) trat im Jahr 2000 in Kraft. Darin ist die Einspeisevergütung für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. Das bedeutet, dass mit dem Stichtag 31.12.2020 die ersten sogenannten „Post-EEG-Anlagen“ aus der EEG-Förderung herausgefallen sind. Die ersten PV-Anlagen mit einer Einspeisevergütung im Rahmen des EEG wurden nicht für den Eigenverbrauch ausgelegt. Dennoch ist ihre Einbindung in die elektrische Gebäudeinstallation und die damit verbundene Eigenstromnutzung prinzipiell möglich.
Was tun mit der Ü20 Erzeugungsanlage, wenn die EEG-Förderung endet?
Die Förderung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft 20 Jahre nach Inbetriebnahme zum Kalenderjahresende aus. Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gibt es eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen. Diese entspricht der Höhe des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes abzüglich der Vermarktungskosten. Diese werden jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und unter www.netztransparenz.deDieser Link führt zu einer externen Seite veröffentlicht. Die Regelungen sind bis zum 31.12.2027 befristet. Es besteht somit vorerst eine Lösung für die Folgejahre, mit der weiterhin nach bestehenden Messkonzepten eingespeist werden kann.
Wie verhält es sich mit der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen?
Die Zuordnung der Anlagen zur Auffangvergütung erfolgt von uns automatisch. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt weiter zum Kalenderjahr. Aufgrund der geringen Beträge verzichten wir jedoch auf unterjährige Abschlagszahlungen. Diese können aber individuell mit uns vereinbart werden. Rechtzeitig vor Ende der Förderung kommen wir mit weiteren Informationen und einem Einspeisevertrag für die Auffangvergütung auf Sie zu.
Welche Möglichkeiten gibt es für den Weiterbetrieb der Anlagen?
Änderung des Messkonzepts (z.B.: Wechsel von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung), um die Energie vorrangig selbst zu nutzen. Für den Überschuss erhalten die Kundinnen und Kunden dann die marktübliche Vergütung. Dafür ist allerdings ein technischer Umbau des aktuellen Messkonzeptes notwendig. Hierzu muss die Elektroanlage von einem Elektroinstallateur geändert werden.
Verzicht auf die gesetzliche Vergütung und Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages mit einem Energielieferanten, der die eingespeiste Energie von Ihnen abnimmt und vergütet. Dies ist i.d.R. nur als Volleinspeisung möglich, da das Konzept für die Überschusseinspeisung eine Viertelstunden-Lastgangmessung voraussetzt, die sich aufgrund der Kosten erst bei größeren Einspeisemengen rechnet. Für Anlagen > 100 KW ist die Direktvermarktung verpflichtend.
Alle notwendigen Änderungen sind mit Ihrem Elektroinstallateur zu besprechen. Der Elektroinstallateur kann die Änderungen in unserem NetzportalDieser Link führt zu einer externen Seite anmelden.
Schnittstellenbeschreibung EEG-IEC-104 SWO Netz GmbH 202407
Beschreibung der Schnittstelle einer Fernwirkanlage

Einspeisung von Biogas
Maßgebliche Rechtsnormen für die Erzeugung und Einspeisung von Biogasen in das öffentliche Gasversorgungsnetz sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV).
Der Einspeiser hat nach § 36 GasNZV sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des DVGW entspricht.
Der erforderliche Einspeisedruck muss der Druckstufe des jeweiligen Netzes entsprechen. In Osnabrück wird unter der Hoch-, Mittel- und Niederdruckstufe unterschieden.
Planen Sie Biogas in das öffentliche Gasversorgungsnetz einzuspeisen, kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig unter 0541 2002-1111. Gemeinsam werden wir mit Ihnen dann Ihr Anschlussbegehren in die Tat umsetzen.


